Die Identifizierung des pseudonymen Verfassers der Schrift Glorwürdiger Adler Das ist Gründliche Vorstell- und Unterscheidung/ Der Kayserl. Reservaten und Hochheiten/ Von der Reichs-Ständen Lands-Fürstlicher Obrigkeit/ Absonderlich aber von dem Ihrer Kayserl. Majest. reservirten Post-Regal im gantzen Römischen Reich/ und allen dessen Provintzien teutscher Nation, o.O. 1694, Caesareus Turrianus, mit Schoppe hat sich, Christoph Lorenz Bilderbeck: Bibliotheca Juris Publici Germanici, [2., durchgesehene Auflage], Leipzig [u. a.]: Hieronymus Friedrich Hoffmann, 1709, S. 44, Anm. t, folgend, gegen die fast gleichzeitige mit Karl Paul Zimmermann bei Johann Peter Ludewig [Praes.]: Dissertatio Iuris Publici Et Feudalis De Iure Postarum Hereditario, Vom Recht des General Erb-Postamts, Halae Hermunduror.: Johann Christian Zahn, 1710, S. 9, Anm. [m] (wo irreführenderweise von Franciscus Turrianus die Rede ist), durchgesetzt. Allerdings bleibt Bilderbeck jeden Nachweis schuldig, wenn er a.a.O. schreibt: "In der vorigen Edition bin ich dem Herrn Ludwig hierin nachgegangen/ daß ich gesetzet: der Hildesheimische Cantzler und jetziger Reichs-Hof-Rath Herr Zimmermann sey dieses Tract. Autor/ allein/ ich habe nunmehro sichern Beweiß/ daß solches falsch sey/ und hat dieses Scriptum ein sonst gelahrter Ictus zu Hildesheim Herr Schoppe verfertiget/ der auch deshalb von denen von Taxis ein Recompens bekommen." Johann Stephan Pütter: Litteratur des Teutschen Staatsrechts, Th. 3, Göttingen: Vandenhoeck, 1783, S. 580, legt sich in keiner Weise fest.
Offen sind vorläufig ferner die Einzelheiten und insbesondere die Daten der beruflichen Karriere Schoppes, wie sie die "Ortsfamilienbücher" (s.u.) darbieten, sowie Quelle und Stellenwert der Mitteilung der GND, dieser sei "Konvertit" (doch wohl zum Katholizismus, eventuell im Zusammenhang mit Schoppes Wechsel nach Hildesheim).