Brief
In öffentlichem Besitz
1708 XI 1. Hälfte
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht zwingend um die Abfertigung, die vermutlich nicht zustandekam, sondern um die Konzipierung des einzigen Textzeugen, der seinerseits nicht in einem Zug entstanden sein dürfte. Vgl. die Erläuterung.
Braunschweig